Rückbau von Wohngebäuden in Plattenbauweise - Umgang mit mineralwollehaltigen Dämmstoffen
Am 1. Januar 2005 ist die neue Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) in Kraft getreten. Anlass für die Novellierung war die Anpassung der bisherigen Gefahrstoffverordnung an das EG-Recht, insbesondere an die EG-Gefahrstoffrichtlinie 98/24/EG.
Sie hat nun neben dem Chemikaliengesetz auch das Arbeitsschutzgesetz als Grundlage.
Die wesentlichste Neuerung in der Gefahrstoffverordnung ist unter Bezugnahme auf das Arbeitsschutzgesetz die Forderung an den Arbeitgeber nach einer Gefährddungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung ist auf die jeweilige Tätigkeit mit Gefahrstoffen, hier mit der KMF auszurichten.
Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung können Tätigkeiten mit „toxischen“ Gefahrstoffen, worunter auch die KMF zählt, sogenannten Schutzstufen zugewiesen werden.
Schutzstufe 1 (§ 8) umfasst für Tätigkeiten mit „geringer“ Gefährdung die Mindeststandards, die für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gleich welcher Eigenschaften anzuwenden sind. (TRGS 500 Schutzmaßnahmen – Mindeststandards)
Schutzstufe 2 (§ 9) umfasst die sogenannten Grundmaßnahmen.
Schutzstufe 3 (§ 10) nennt die ergänzenden Maßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung
Schutzstufe 4 (§ 11) nennt die ergänzenden Maßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Stoffen (entsprechend ihrer Kennzeichnung zukünftig KMRF Stoffe genannt) der Kategorie 1 und 2
Das ausführende Unternehmen ist gemäß § 7 GefStoffV verpflichtet, das Arbeitsverfahren exakt zu planen. Vom Unternehmer ist eine Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen und zu dokumentieren. Da es für den Dämmstoff Kamilit keinen Arbeitsplatzgrenzwert gibt, muss ein Arbeitsverfahren gewählt werden, bei dem so wenig wie möglich Fasern freigesetzt werden. Dazu ist der laut GefStoffV zu erstellende Gefahrstoffkataster Grundvoraussetzung. Dieser ist vom Bauherren zu erstellen.
Im Sinne der neuen GefStoffV können anhand der Gefährdungsbeurteilung die Tätigkeiten den verschiedenen Schutzstufen zugewiesen werden. Die grundsätzlich zu treffenden Maßnahmen können hier abgelesen werden. Die konkrete Festlegung der im einzelnen zu treffenden Schutzmaßnahmen ist auf der Grundlage der Expositionsabschätzung bzw. der Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit einzeln zu treffen.
Die Maßnahmen der Schutzstufe 4 sind primär für alle KMRF-Stoffe der Kategorie 1 und 2 zu treffen, es sei denn, es gibt einen Luftgrenzwert für diese Stoffe und der wird bei Arbeiten eingehalten.
Mineralwollefasern
Die heute hergestellten Glasfasern sind frei von Krebsverdacht. Glaswolle, die vor 1996 eingebaut wurde, wird als krebsverdächtig eingestuft. Bereits 1972 wurden erstmals Nachweise veröffentlicht, dass künstliche Mineralfasern für den Menschen gesundheitsschädigend sein könnten. [1] Seit 1998 sind in Deutschland nur noch Mineralfaserdämmstoffe zugelassen, die nicht krebsverdächtig sind (Biolöslickeit, KI 40). 1994 wurde dazu vom Ausschuss für Gefahrstoffe ein neues Bewertungsschema vorgeschlagen. Danach entscheidet die Beständigkeit der Fasern im menschlichen Körper über die Gefährlichkeit, d.h. je schneller sie sich in der Lunge auflösen, desto geringer ist die Gefahr von Schäden. Entscheidend für diese Biolöslichkeit sind die Anteile bestimmter Mineralien, aus denen ein sogenannter "Kanzerogenitätsindex" (KI) errechnet wird. Empfohlen wird ein KI von mindestens 40. Liegt der Wert über 40, gelten die Fasern als nicht als krebserzeugend. Die Halbwertszeit bei neuen KI 40-Produkten beträgt meist weniger als 20 Tage. Bei alten Glasfasern beträgt die Halbwertszeit jedoch etwa 150 bis 200 Tage.
Seit dem 01.06.2000 gilt die "Verbotsordnung". Sie beinhaltet das Verbot des Inverkehrbringens, der Herstellung und der Verwendung von biopersistenten (biobeständigen) künstlichen Mineralfasern für die Wärme- und Schalldämmung im Hochbau und für die technische Isolierung.
Obwohl kein Sanierungsgebot für bereits eingebaute "alte" Mineralwolle-Dämmstoffe besteht, dürfen diese nach dem Ausbau nicht wieder verwendet werden. Der Umgang mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen ist daher nur noch im Zuge von Demontage-, Abbruch- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zulässig. Für diese Tätigkeiten sind besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich.
Der Umgang mit „alter“ Mineralwolle, dazu zählen alle mineralwollefaserhaltigen Dämmstoffe, die vor 1998 produziert wurden, werden in die Schutzstufe 4 eingeordnet. Dazu zählt auch das Kamilit in den dreischichtigen Außenwänden der Wohngebäude in Plattenbauweise.
Arbeiten an "alter" Mineralwolle sind seit dem 1.1.2005 beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt nicht mehr anzeigepflichtig. Eine Vermischung mit sonstigen Materialien im Zuge der Entsorgung ist nicht zulässig.
Rückbau von dreischichtigen Außenwänden
Eingebaute Dämmstoffe müssen nicht zwangsläufig entfernt werden. Wenn das Material intakt und die Dämmstoffe ordnungsgemäß angebracht wurden, ist die Einstufung der Gefährdung als gering einzustufen. Anders ist die Einstufung bei einem Rückbau von Wohngebäuden mit einer Dreischichtenplatte als Außenwand. Hier findet bei der Zerstörung der Außenwandelemente eine nicht unerhebliche Faserfreisetzung statt.
Für den Rückbau von mineralwollehaltigen Außenwandplatten bei Wohngebäuden in Plattenbauweise wurde durch die fünf neuen Bundesländer ein Merkblatt zum Umgang mit Kamilit in den Betonaußenwänden von Plattenbauten erarbeitet. Dieses Verfahren sollte beim Rückbau angewandt werden.
„Merkblatt der Bundesländer“ [2]
Weitere Informationen und Rückfragen bitte an Frau Dipl.-Ing. Birgit Rebel
IFF Weimar e. V.
Informations- und Transferzentrum (ITZ)
Dipl.-Ing. Birgit Rebel
Telefon: 3643 868434
Telefax: 03643 868417
E-Mail: b.rebel@iff-weimar.de
Internet: http://www.iff-weimar.de/
Literatur
[1] Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle), Handlungsanleitung; Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft; 05/2002
[2] Merkblatt der Bundesländer, 2005
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